Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Beratungsaufträge zwischen der All.in People & Culture AIPC UG (im Folgenden „All.in“) und ihren Auftraggebern und sind jeweils Bestandteil des Vertrages.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Auftraggebers diesen AGB nicht widersprechen. Alle Vereinbarungen, die von diesen Auftragsbedingungen abweichen, ebenso wie Vertragsergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.

2. Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages

2.1. All.in vermittelt im Kern freie und feste Arbeitskräfte an den Auftraggeber.
2.2. Die All.in stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und weitere Informationen über geeignete Arbeitskräfte für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Kunden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die All.in eine Vorauswahl. Auf Wunsch kann die All.in dem Auftraggeber weitere Informationen (zB. Zeugnisse) zur Verfügung stellen.
2.3. Grundlage des Vertrages ist ein schriftlich verfasstes Angebot, das für drei Monate ab Verfassungsdatum seine Gültigkeit behält. Die Annahme des Angebots erfolgt per Brief oder per E-Mail.
2.4. Die von All.in geschlossenen Verträge sind Dienstverträge. Der Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (wie zum Beispiel Identifikation und Prüfung von Kandidaten, Erstellung von Analysen, Vorträge, Workshops, Trainings, Coachings) und nicht die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs oder anderweitiger Ziele. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. All.in ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags der Hilfe Dritter zu bedienen.

3. Doppelbewerbungen

3.1. Hat sich ein von der All.in vorgeschlagener Arbeitnehmer (vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Profils) bereits beim Auftraggeber beworben oder ist er durch ein anderes Beratungsunternehmen vorgeschlagen worden, ist der Auftraggeber verpflichtet die All.in unverzüglich (innerhalb von fünf Arbeitstage nach Erhalt des Profils) schriftlich zu unterrichten.
3.2. In diesem Fall erbringt die Personalberatung keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Arbeitnehmers. Wird der Vermittlungsprozess nach Ablauf dieser 5-Tages-Frist fortgesetzt, entsteht bei erfolgreicher Vermittlung automatisch ein Honoraranspruch nach Ziff.5.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1. Das Honorar beläuft sich auf 25 % des Bruttojahresgehaltes der vermittelten Person und versteht sich – soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist – zzgl. Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, soweit diese zur Durchführung des Auftrags notwendig und angemessen sind. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (z.B. Boni und Provisionen) berücksichtigt. Reise- und Übernachtungskosten werden nach entstandenem Aufwand berechnet. Flugkosten werden auf Basis der Economy-Class für Europa berechnet. Bahnkosten werden auf Basis der 1. Klasse und Pkw-Kosten in Höhe von 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt., berechnet. Im Rahmen von Personalberatungsaufträgen fallen Reisekosten und sonstige Aufwendungen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung zur Kostenübernahme durch den Auftraggeber an.
4.2. Das vereinbarte Honorar versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
4.3.Die All.in rechnet – sofern nichts anderes zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über die erbrachten Leistungen ab, mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zu 50 % und mit Antritt des Anstellungsverhältnisses zu den restlichen 50 %.
4.4.Das vereinbarte Honorar ist nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge zur Rechnung zahlbar.
4.5 .Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von All.in anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht

5. Honorarbedingungen Personalberatung

5.1. Begründet der Auftraggeber mit einem von All.in vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Vorstellung ein Anstellungsverhältnis, entsteht der Anspruch auf das Erfolgshonorar. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Tochter- oder Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.
5.2. Bei der Vermittlung eines Kandidaten, der auf Freelance-Basis in dem Auftraggeberunternehmen beschäftigt wird, entsteht der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, zu zahlen durch den Auftraggeber in Höhe von 10 % auf die Gesamtsumme des Freelance-Honorars innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Tag der Vorstellung durch All.in.
5.3. Das Erfolgshonorar entfällt nur dann, wenn der Kandidat sich bis zu 6 Monate vor oder nach der Beauftragung von All.in bei dem Auftraggeber beworben hat und der Auftraggeber dies All.in umgehend nach Vorstellung mitgeteilt hat.

6. Vermittlung von freien Arbeitskräften

Kommt zwischen dem Auftraggeber und der von All.in vermittelten Arbeitskraft ein Vertragsverhältnis über eine freie Mitarbeit zustande, so sind der Auftraggeber und der Freelancer dazu verpflichtet, All.in hierüber innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss zu informieren. Darüber hinaus sind der Auftraggeber und der Freelancer auf Anfrage von All.in dazu verpflichtet, All.in über sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen beiden Parteien innerhalb der vergangenen 24 Monate Auskunft zu erteilen, die über den Kontakt zu All.in zustande gekommen sind. Der Auftraggeber und der Freelancer sind weiterhin dazu verpflichtet, All.in auf Anfrage Kopien sämtlicher Rechnungen zur Verfügung zu stellen, die von solchen freien Mitarbeitern gestellt worden sind. Kommt es nach einer freien Tätigkeit innerhalb von 12 Monaten zu einer Festanstellung beim Auftraggeber, gilt für die Festanstellung eine Provision in Höhe von 18 % des Bruttojahreseinkommens.
7.Dauer der Honorarpflicht

Honorarpflichtig sind – auch über den ursprünglich vermittelten Anstellungsvertrag hinaus – sämtliche weiteren Anstellungsverträge, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Vermittlung des ersten Kontakts zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitskraft geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitskraft zunächst eine feste oder freie Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufgenommen hat und es erst danach, jedoch innerhalb der genannten 24 Monate, zu einer Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und der Arbeitskraft kommt.
8.Nachbesserung Personalberatung

Wird das mit einem durch All.in vorgestellten Kandidaten geschlossene Anstellungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung aufgrund von fachlichen Mängeln und nicht betriebsbedingt durch den Auftraggeber beendet, verpflichtet sich All.in unentgeltlich einen geeigneten Ersatz-Kandidaten innerhalb des Fachbereichs der ursprünglich besetzten Position vorzuschlagen.

9. Vertraulichkeit, Datenschutz Vertragsstrafe

9.1. All.in wird über alle ihr zur Kenntnis gelangten Informationen wie auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Beendigung des Vertrages strenges Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Auftraggeber hat All.in im Einzelfall von der Schweigepflicht ausdrücklich entbunden.
9.2. All.in verpflichtet ihre Mitarbeiter sowie zur Durchführung des Auftrags einbezogene Dritte zur Wahrung der Vertraulichkeit.
9.3. All.in ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen
9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Daten und Informationen über Kandidaten nicht an Dritte weiterzugeben und diese nur zum Zweck der Prüfung mit dem Ziel der Begründung eines Anstellungsverhältnisses zu nutzen. Von All.in produzierte Trainingsunterlagen oder sonstige im Rahmen von Projekten durch All.in angefertigte Konzepte, Dokumente oder Prozessbeschreibungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von All.in an Dritte weitergegeben oder anderweitig genutzt werden. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei All.in.
9.5. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von All.in übermittelten Kontaktdaten von Arbeitskräften an Dritte weiterzugeben. Führt eine unter Verstoß gegen diese Regelung erfolgte Weitergabe von Kontaktdaten zu einem Vertragsabschluss mit der von All.in vorgestellten Arbeitskraft und einem Dritten, so ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der für All.in entgangenen Provisionen (§ 4) verpflichtet. All.in behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.

10.Haftung

10.1. All.in haftet grundsätzlich für von ihr bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortenden Schäden.
10.2. Eine Haftung wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweisbar geltend gemacht werden können. Generell ist die Haftung auf solch unmittelbare oder mittelbare Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar waren. Die Höhe der Haftung des Auftragnehmers ist auf das Auftragshonorar beschränkt.
10.3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen All.in hat der Auftraggeber All.in innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Auftrags schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er Ansprüche aus einer möglichen Schlechterfüllung durch All.in nicht herleiten. Etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber All.in verjähren spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige des Anspruchs.

11. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Auftraggebers

11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, All.in kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, auf Wunsch von All.in für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort zu sorgen und gibt All.in ohne besondere Anforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.
11.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, All.in innerhalb von einer Woche nach Abschluss eines Anstellungsvertrages über das vereinbarte Jahresbruttogehalt Auskunft zu erteilen und eine Kopie desjenigen Teiles des Arbeitsvertrages zu übermitteln, aus dem sich die Gehaltsbestandteile und die Unterschrift der Arbeitsvertragsparteien ergeben. Der Auftraggeber räumt All.in darüber hinaus das Recht ein, die Gehaltskonditionen des Arbeitsverhältnisses bei der vermittelten Arbeitskraft direkt zu erfragen und befreit die Arbeitskraft von etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtungen. Die vorgenannten Auskunftspflichten des Auftraggebers bestehen bei sämtlichen Anstellungsverträgen, die innerhalb des provisionspflichtigen Zeitraums von 24 Monaten ab Erstkontakt geschlossen worden sind, sowie bei nachträglichen provisionspflichtigen Verlängerungen von ursprünglich befristeten Anstellungsverträgen.
11.4. Unabhängig der vorgenannten Auskunftspflichten aus § 6 ist der Kandidat (Freelancer) verpflichtet, All.in wahrheitsgemäß alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Kandidat (Freelancer) unterrichtet All.in unverzüglich, wenn ihm eine von All.in angebotene freie Mitarbeit im Sinne des § 6 bereits aus einer anderen Quelle bekannt war. Der Kandidat (Freelancer) ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere ihm mitgeteilte offene Arbeitsstellen oder Stundenlöhne, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
12.2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von All.in, derzeit Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In diesem Falle und im Falle, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält, werden die Parteien die unwirksamen Bestimmungen entfernen oder die bestehenden Lücken durch eine angemessene Regelung ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.